Fine Food

Import und Großhandel internationaler und asiatischer Lebensmittel

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Pacific

§ 1 Allgemeines

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur für Gewerbetreibende, nicht für Verbraucher (§ 13 BGB) bestimmt. Sie gelten für alle - auch zukünftig - mit Pacific (im Folgenden: „Verkäufer“) abgeschlossenen Verträge – und werden jeweils Vertragsbestandteil.

2) Abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: „Käufer“) finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsbeziehungen

1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferbar sind die in den jeweils gültigen Preislisten des Verkäufers aufgeführten Waren.

2) Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm bestellte Ware abzunehmen.

3) Sollte ein Vorlieferant den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig beliefern, wird der Verkäufer von der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, sofern den Verkäufer daran kein Verschulden trifft. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Verkäufer unverzüglich informiert.

§ 3 Preise

Die Preise werden in der Preisliste in EURO angegeben und gelten ab Auslieferungslager. Sie sind freibleibend und erhöhen sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 4 Lieferung/ Versand

1) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert abgerechnet werden.

2) Feste Lieferfristen bestehen nicht, sofern sie nicht individuell schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

3) Der Versand erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder ab Auslieferungslager. Soweit Lieferklauseln vereinbart werden, gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

4) Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bzw. an die den Transport ausführende Person geht die Sach- und Preisgefahr des Untergangs, des Verlusts, des Diebstahls und der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer hat den Empfang der Ware zu bestätigen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die angelieferte Ware mit den Angaben im Lieferschein übereinstimmt. Seine Unterschrift gilt als rechtsverbindliche Anerkennung für die Richtigkeit der Lieferung. Die Lieferscheinkopie erhält der Verkäufer zurück. Sie ist die Grundlage für die Rechnungserstellung. Wenn der Käufer Änderungen auf dem Lieferschein vornimmt, soll dies deutlich auf der Kopie vermerkt sein.

§ 5 Zahlung

1) Zahlungen sind nach Erhalt der Ware innerhalb von 8 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung zu leisten. Ein Skontoabzug ist nicht möglich.

2) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu fordern.

3) Der Käufer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Das gleiche gilt für das Zurückbehaltungsrecht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

2) Der Käufer kann die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb be- oder verarbeiten und diese weiterveräußern. Die Forderungen des Käufers aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Forderung des Verkäufers an diesen abgetreten; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle zur Einziehung der Forderung nötigen Informationen bekannt zu geben und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Käufer den Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.

5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum nur in Höhe des Wertes der von dem Verkäufer gelieferten Ware. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die neue Sache für den Verkäufer verwahrt.

§ 7 Gewährleistung / Haftung

1) Der Käufer hat die gelieferte Ware bei deren Eingang auf Mängel im Hinblick auf ihre Beschaffenheit unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel bei leicht verderblicher Ware müssen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware, im Übrigen innerhalb von 14 Tagen, beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und im Fall der Beanstandung nicht zu vernichten sowie auch im Übrigen gemäß den Weisungen des Verkäufers zu verfahren (z.B. Etiketten, die auf der Verpackung angebracht sind, zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufzuheben).

2) Handelsübliche und geringfügige Abweichungen in Qualität, Quantität, Gewicht und ähnlichen Merkmalen hat der Käufer hinzunehmen. Bei Vorliegen von Mängeln kann der Verkäufer nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

3) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer zu, ist die Haftung des Verkäufers unabhängig vom Rechtsgrund - auch für seine Erfüllungsgehilfen – der Höhe nach beschränkt auf € 1.000,00, ersatzweise auf den bei Vertragsschluss nach der Art der Ware vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Für mittelbare und Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, haftet der Verkäufer nicht. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder andere von dem Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse beim Verkäufer oder bei seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass Schadensersatzansprüche seitens des Käufers entstehen.

4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers oder wegen arglistigen Verschweigens sowie im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

§ 8 Datenschutz

1) Gemäß § 33 BDSG weist der Verkäufer darauf hin, dass für diesen Vertrag personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden, der nötig ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, gegebenenfalls zu ändern und durchzuführen.

2) Der Käufer ist berechtigt, jederzeit Auskunft über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und weitere Empfänger der Daten zu verlangen. Ferner hat er Anspruch auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten nach Abschluss der zweckbezogenen Durchführung des Vertrags.

§ 9 Schlussbestimmungen

1) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGBs oder in sonstigen Vereinbarungen unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.